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Rechtliche Themen

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu den Themen:
  • Altersteilzeit
  • Streikrecht Beamtinnen und Beamte
  • Mehrarbeit in Schulen
  • Steuerliche Absetzbarkeit von Arbeitszimmern

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Aktuelle Regelungen zur Altersteilzeit

Die aktuellen Regelungen zur Altersteilzeit unterscheiden sich für Beamtinnen und Beamte, für Tarifbeschäftigte der Länder sowie Tarifbeschäftigte von Bund und Kommunen. Die Regelungen, die für Beamtinnen und Beamte gelten, können Sie dem Beitrag 10 Fragen und Antworten zur Altersteilzeit entnehmen. Altersteilzeit wird für Tarifbeschäftigte des Landes Rheinland-Pfalz zurzeit nur noch nach den Bestimmungen des Altersteilzeitgesetzes in der Fassung vom 28. März 2009 gewährt. Ein entsprechendes Informationsblatt der ADD können Sie hier herunterladen. Die Regelungen zur Altersteilzeit, die für die Tarifbeschäftigten beim Bund und bei den Kommunen gelten, finden Sie auf der Homepage der GEW Bund.

» ATZ-L i B und PF Stand Sepember 2011.doc

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10 Fragen und Antworten zur Altersteilzeit (Stand: Januar 2012)

Die Landesregierung hat - wie bereits in gesonderter GEW-Information gemeldet - angekündigt, die Regelungen zur Altersteilzeit von Beamtinnen und Beamten über den 31.12. hinaus zu verlängern. Momentan findet ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren statt. Im Anhang finden Sie unsere "10 Fragen und Antworten zur Altersteilzeit " in der aktuellen Fassung.


» ATZ10Fragen 01-2012.pdf

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Altersteilzeit soll bis 2016 verlängert werden

Am letzten Schultag vor den Sommerferien war überraschend in den rheinland-pfälzischen Zeitungen die Meldung zu lesen, dass die Altersteilzeit für Lehrkräfte über den 01.08.2011 hinaus bis zum Ende des Jahres 2016 verlängert werden soll. Damit wurde eine Forderung des DGB und der GEW teilweise erfüllt, auch wenn die seit 2007 geltenden schlechteren Bedingungen nicht zurückgenommen wurden. 


» 07_2011-1 Verlaengerung ATZ.pdf
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Aktuelles GEW-Info zum Thema

VG Kassel: Streik beamteter Lehrkräfte rechtmäßig
Am 1. September 2011 hat die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Kassel seine Entscheidung bekannt gegeben, dass auch Lehrerinnen und Lehrer im Beamtenverhältnis ein Streikrecht haben. Die aus Art. 33 Abs. 5 GG abgeleiteten „hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums“ , auf welche die Rechtsprechung bislang ein generelles Beamtenstreikverbot gestützt hat, müssen nach Auffassung des Gerichts heute im Lichte der auch für die BRD verbindlichen Europäischen Menschenrechtskonvention ausgelegt werden. Danach dürfe ein Streikverbot nur für hoheitlich tätige Beamtinnen und Beamte gelten, z.B. Angehörige von Streitkräften, Polizei oder Justiz. Lehrkräften oder anderen vergleichbaren Beschäftigten im Beamtenverhältnis dürfe das grundgesetzlich garantierte Streikrecht nicht entzogen werden, so das VG Kassel.....


» 09_2011-1 Beamtenstreikrecht.pdf
» 2011-09-02 Informationsschreiben Urteil VG Kassel 28 K 1208-10.pdf
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Verbeamtete Lehrkräfte dürfen streiken! (01.09.2011)

Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) sieht sich in ihrer Rechtsauffassung zum Streikrecht für Beamte durch ein Urteil der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts (VG) Kassel bestätigt: Verbeamtete Lehrkräfte dürfen streiken. Die Bildungsgewerkschaft begrüßt die Entscheidung ausdrücklich. "Die Kasseler Richter hatten den Mut, bei der Beurteilung des Beamtenstreiks den letzten Schritt zu gehen, den das VG Düsseldorf Ende 2010 noch vermieden hatte: Die Kasseler Richter haben festgestellt, dass sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschrechte nicht nur ein Sanktionsverbot gegen streikende Beamten ergäbe. Die bislang herrschende Auffassung, die Arbeitsniederlegung von Beamten sei grundsätzlich ein Dienstvergehen, ......

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12.8.2011 Grundlagenpapier zur Lehrkräftearbeitszeit

Vorbemerkungen
Die Arbeitszeit der Lehrkräfte ist davon geprägt, dass an den Schulen Mangel zu verwalten ist. Ziel ist, zu erreichen, dass in allen Schulen der Einsatz der Lehrkräfte im gegenseitigen Einvernehmen und zum gegenseitigen Vorteil erfolgt. Das Einvernehmen und der gegenseitige Vorteil und nicht die Rechtsgrundlagen müssen hier im Vordergrund stehen.
Trotzdem ist es wichtig, dass die Rechtsgrundlagen bekannt sind.
Mit dem folgenden Papier wird das Ziel verfolgt, die für die Lehrkräftearbeitszeit und die Mehrarbeit im Schuldienst geltenden Rechtsgrundlagen zu erläutern.


» GEW-Grundlagenpapier zur Lehrkraeftearbeitszeit_11-08-10.pdf
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GEW-Information Nr. 5 zur Mehrarbeit

Müssen ausgefallene Unterrichtsstunden nachgeholt werden ?

Frau L unterrichtet Mathe. Aufgrund einer Klassenfahrt kann sie an 7 ihrer 27 Wochenstunden keinen Unterricht erteilen, weil die Schülerinnen und Schüler nicht da sind. Sie nutzt die ausgefallenen Unterrichtsstunden dazu, an der Schule liegengebliebene außerunterrichtliche Aufgaben zu erfüllen und ist deshalb im Rahmen ihres Stundenplanes trotz abwesender Klasse an der Schule anwesend. In dieser Woche wird sie während ihrer Anwesenheit an 2 Stunden zum Vertretungsunterricht eingesetzt, weil eine Lehrkraft plötzlich erkrankt ist.
Am Monatsende teilt ihr ihre Schulleitung plötzlich mit, dass sie aufgrund der Klassenfahrt jetzt doch 5 Minusstunden angehäuft hätte. Sie wird aufgefordert, diese 5 und weitere 5 Stunden, die ausgefallen waren, weil sie einen Monat zuvor einen Tag auf Fortbildung war, durch die Ableistung von zusätzlichen Mehrarbeitsstunden nachzuholen.
Da sie sich nicht vorstellen kann, dass sie zusätzliche Unterrichtsstunden halten muss, obwohl sie ja entsprechend ihres Stundenplanes gearbeitet hat und auf Fortbildung war, fragt sie um Rat....


» 07_2011-2 Info 5_Mehrarbeit.pdf
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GEW-Information Nr. 4 zur Mehrarbeit

Mehrarbeit - Fragen aus der Praxis

Frage 1
Nächste Woche ist meine Englischklasse mit ihrer Klassenlehrerin im Schullandheim. Dadurch fallen mir vier Wochenstunden aus. Wie ist die Rechtslage, wie soll ich mich verhalten?

Antwort
Grundsätzlich sind Sie verpflichtet, während der gesamten in Ihrem Stundenplan festgelegten Unterrichtsstunden anwesend zu sein. Sie können in den ausgefallenen Stunden natürlich auch zum Vertretungsunterricht eingeteilt werden.
Nach rechtzeitiger vorheriger Rücksprache mit Ihrer Schulleitung können die ausgefallenen vier Stunden in dieser Woche auch zu anderen als in Ihrem Stundenplan festgelegten Zeiten gehalten werden.
Werden Sie für diese vier Stunden nicht zum Unterricht eingeteilt, können Sie diese Zeit auch für außerunterrichtliche Tätigkeit verwenden (z.B. in der Lehrerbücherei, im Vorbereitungsraum Physik, im Werkraum usw.). Dokumentieren Sie gegenüber der Schulleitung Ihre Anwesenheit. „Minusstunden“ entstehen nicht...


» 02_2011-1 Info 4_ Mehrarbeit.pdf
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GEW-Information Nr. 3 zur Mehrarbeit

Was versteht man unter Mehrarbeit?
Mehrarbeit im Schuldienst liegt vor, wenn Unterricht über das persönliche Regelstundenmaß hinaus erteilt wird. Sofern Lehrkräften Anrechnungs-, Ermäßigungsstunden oder Freistellungen gewährt werden, ist von der ermäßigten Stundenzahl auszugehen. (Ziffer 2.1 der VV „Mehrarbeit im Schuldienst“ vom 29.05.2002).

Was ist der Unterschied zwischen regelmäßiger und unregelmäßiger Mehrarbeit?
Die Verwaltungsvorschrift „Mehrarbeit im Schuldienst“ unterscheidet zwischen regelmäßiger Mehrarbeit, befristeter regelmäßiger Mehrarbeit und unregelmäßiger Mehrarbeit.

Regelmäßige Mehrarbeit
Bei der Anordnung oder Genehmigung von regelmäßiger Mehrarbeit gemäß Ziffer 3.3 der VV ist nach § 7 Lehrkräftearbeitszeitverordnung zu verfahren. Das heißt, die geleisteten Mehrarbeitsstunden sind alle auszugleichen...


» 10_2010-1 Info 3_ Mehrarbeit.pdf
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GEW-Information Nr. 2 zur Mehrarbeit

Was ist Unterricht?
Unterricht findet nicht nur statt, wenn eine Lehrperson Unterrichtsstoff unmittelbar vermittelt. Unterricht besteht ebenso in der Verteilung von Aufgaben und deren Kontrolle bzw. in der Beratung einzelner SchülerInnen oder Gruppen, auch wenn diese übertragene Aufgaben selbständig erledigen. Zum Unterricht zählt ebenfalls die Beaufsichtigung von Klassenarbeiten....


» 06_2010-1 Info 2_ Mehrarbeit.pdf
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GEW-Information Nr. 1 zur Mehrarbeit

Nach einer Umfrage der GEW bei Schulpersonalräten wird an rheinland-pfälzischen Schulen regelmäßig gegen die Vorschriften zur Mehrarbeit im Schuldienst verstoßen: Mehr als 40% der Befragten gab an, dass ihre Schulleitungen meinen, den Lehrkräften jederzeit bis zu drei Unterrichtsstunden unbezahlte Mehrarbeit pro Monat anordnen zu dürfen. Das ist falsch!...


» 03_2010-1 Umfrage Mehrarbeit.pdf
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Durchgangszimmer anteilig als Arbeitszimmer absetzbar

Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können auch bei erheblicher Privatnutzung in Höhe des beruflichen bzw. betrieblichen Nutzungsanteils steuerlich abgezogen werden. Dies entschied der 10. Senat des Finanzgerichts Köln in seinem Urteil vom 19. Mai 2011 (10 K 4126/09 ).

» SuW 2011.26.pdf

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Arbeitszimmer – steuerlich absetzbar!

Seit dem Steuerjahr 2007 gilt, dass die Ausgaben für das häusliche Arbeitszimmer nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn das Arbeitszimmer den „Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit“ bildet. Die Richter des Bundesverfassungsgerichts kippten diese gesetzliche Regelung (Az. 2 BvL 13/09).
» 08_2010-1 Arbeitszimmer.pdf
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